Auszug aus der Gesetzgebung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern

1. Fahrregeln

1.1 Uferzone: (auf Seen)

Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer. Schiffe (...), deren Länge unter 2,50 m liegt, sowie Strand-, Schlauch- und ähnliche kleine Vergnügungs- und Spielgeräte dürfen nur innerhalb der Uferzone von 150 m verkehren. Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden.

1.2 Ausweichplicht:

1.21 Auf Seen:

Ausweichplichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für Kurs und Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Kursschiffen, Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, welche entsprechende Signalisation (gelb) führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen. Die Schiffe sind gegenüber anderen Schiffen in folgender Reihenfolge Ausweichplichtig: Ruderboot - Segelboot - Berufsfischerboot - Güterschiff (und Schubverband) - Kursschiff (und Schleppverband).

1.22 Auf Flüssen und Kanälen:

Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt. Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten. In unmittelbarer Nähe von Brücken ist das Begegnen und Ueberholen verboten, ausser wenn das Fahrwasser hinreichend Raum bietet oder wenn getrennte Durchfahrten bestehen. Kursschiffe haben an Engnissen immer Vorrang. Schiffe, ausgenommen Ruderboote, die überqueren, haben den zu Berg und Tal fahrenden Schiffen auszuweichen. Von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu wahren. Schiffe dürfen nur wenden, wenn der Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.

1.3 Schiffe in Not:

Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen. Manövrierunfähige Schiffe schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, wenn andere Schiffe sich nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen "vier kurze Töne" geben. Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:

  1. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes.
  2. Abfeuern rotbrennender Raketen oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale.
  3. Abgabe einer Folge langer Töne.
  4. das Morsezeichen . . . _ _ _ . . . (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln.
  5. Glockenschläge.
  6. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.

1.4 Fahrt bei unsichtigem Wetter:

Schiffe, welche die vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen nicht geben können (...), dürfen bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, haben sie so rasch es die Umstände erlauben einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufzusuchen. Schallzeichen: Bei unsichtigem Wetter geben Kursschiffe "zwei lange Töne", andere Schiffe "einen langen Ton". Diese Schallzeichen sind mindestens dreimal in der Minute zu wiederholen.

2. Sichtzeichen der Schiffe

2.1 Allgemeines:

Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen. Die Sichtweite muss bei dunkler Nacht mindestens betragen:

Helles Licht:
4 km für weisse oder gelbe Lichter, 3 km für rote oder grüne Lichter.
Gewöhnliches Licht:
2 km für weisse oder gelbe Lichter, 1,5 km für rote oder grüne Lichter.

2.2 Lichter:

Die Seitenlichter sind an Steuerbord ein grünes und an Backbord ein rotes helles Licht. Das Buglicht ist ein weisses helles Licht, das Hecklicht ein weisses gewöhnliches Licht. Vergnügungsschiffe dürfen anstelle der hellen gewöhnliche Lichter führen. Für Vergnügungsschiffe mit nur schwachem Motor (weniger als 6 kW) sowie für Schiffe ohne Maschinenantrieb genügt 1 weisses gewöhnliches Licht, ebenso für Segelschiffe und Schiffe beim Stilliegen.

Schutz gegen Wellenschlag: rotes gewönliches Licht über weissem gewöhnlichem Licht. Am Tag: rotweisse Flagge (oben rot, unten weiss). Schiffe der Polizei haben ein blaues Blinklicht.

3. Schallzeichen der Schiffe

3.1 Allgemeines:

Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde.

_ = langer Ton (ca. 4 Sek.)
. = kurzer Ton (ca. 1 Sek.)

3.2 Allgemeine Zeichen:

"Achtung" oder "Ich halte meinen Kurs bei" _
"Ich richte meinen Kurs nach Stb" .
"Ich richte meinen Kurs nach Bb" . .
"Meine Maschine geht rückwärts" . . .
"Ich bin manövrierunfähig" . . . .
"Gefahr eines Zusammenstosses" ...........(Folge sehr kurzer Töne)

3.3 Begegnungszeichen:

"Die Vorbeifahrt soll Stb an Stb stattfinden" . .
"Brückendurchfahrts-Zeichen" und "Hafenausfahrts-Zeichen" _
"Hafeneinfahrts-Zeichen" der Kursschiffe und von Schiffen in Not _ _ _

3.4 Nebelzeichen:

"Zeichen der Schiffe, ausgenommen der Kursschiffe" _ (min. 3mal/Min.)
"Zeichen der Kursschiffe" _ _ (min. 3mal/Min.)

4. Schiffahrtszeichen

4.1 Kennzeichnung gesperrter Wasserflächen:

Für die Schiffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet, evtl. ergänzt durch die Tafel "Allgemeines Fahrverbot" (rot-weiss-rot).

4.2 Sturmwarnzeichen:

Ein orangefarbenes Blinklicht, das pro Minute 40 Mal aufleuchtet, ist eine Vorsichtsmeldung (Orientierung über das wahrscheinliche Aufkommen von jäh einsetzenden Sturmwinden, ohne nähere Zeitangabe). Die Sturmwarnung leuchtet mit ca. 90 Intervallen pro Minute auf und kündet immer eine unmittelbare Sturmgefahr an.

[Zeichen]
Allgemeines Fahrverbot
[Zeichen]
Erlaubnis zur Durchfahrt
[Zeichen]
Gebot, die angegebene Richtung einzuschlagen
[Zeichen]
Nicht freifahrende Fähre
[Zeichen]
Wehr
[Zeichen]
Empfolene Fahrrichtung
[Zeichen]
Beschränkte Durchfahrtsbreite
[Zeichen]
Das Fahrwasser ist eingeengt (Zahl = Abstand(m) vom Ufer, in dem sich Schiffe entfernt halten sollen)
[Zeichen]
Beschränkung der Durchfahrtshöhe
[Zeichen]
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
[Zeichen]
Ende eines Verbotes oder Gebotes
[Zeichen]
Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
[Zeichen]
Stelle zum Einwassern von Schiffen
[Zeichen]
Stelle zum Auswassern von Schiffen
[Zeichen]
Empfehlung, sich auf der mit "grün" bezeichneten Fahrwasserseite zu halten
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Zur BRC Homepage.

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