Dirk Hübner
... Greifswald
An
ARGE
Hansestadt Greifswald
Persönliche
Vorsprachen
Am
Gorzberg Haus 10
17489
Greifswald
Stellungnahme
zur Kündigung meines "1-Euro-Jobs" seitens des NRZ Greifswald gGmbH
Greifswald,
07.02.2006
Während meiner
dreiwöchigen Tätigkeit im Neurologischen Zentrum Greifswald als Assistent in
der Ergotherapie bin ich aus meiner Sicht zunächst sehr gut zurechtgekommen.
Ich konnte, so schien es mir, in dieser Zeit sowohl zu den Kollegen als auch zu
den Patienten ein vertrauensvolles Verhältnis aufbauen. Die Rückmeldungen mir
gegenüber seitens der Kollegen als auch der Patienten war zunächst durchweg
positiv.
Nur in einem grundlegenden Punkt
kam es im Laufe der Zeit zu Unstimmigkeiten mit einigen Kollegen und letztlich
mit der Klinik, die die Aufhebung der Arbeitsvereinbarung seitens des NRZ nach
sich zog. Es handelte sich dabei darum, daß ich mich speziell mit einem
Patienten auf dessen Wunsch hin auf die Du-Form im Umgang miteinander
geeinigt hatte. Aufgrund dieses Umstandes warfen mir einige von den Kollegen
die Torpedierung des Therapiekonzeptes und daraus folgend die Schädigung der
Patienten vor und beriefen sich dabei wesentlich auf folgendes Argument:
Da
es sich meist um Schädel-Hirn-geschädigte Patienten handelt, geht man davon aus
(auf Grundlage neurologischer und anderer sogenannter objektiver Untersuchungen
und Ergebnisse), daß deren Distanz-Nähe-Fähigkeiten im Umgang mit anderen
Menschen und insbesondere mit den Therapeuten gestört ist. Dies erfordert ein mehr
oder weniger distanziertes Verhältnis zu ihnen. Ein Du untergrabe diese
notwendige Distanz. Angezeigt ist daher generell ein Sie.
Meine
Gegenargumentation lautet folgendermaßen:
Abgesehen
vom Sachverhalt möchte ich zunächst bemerken, daß ich die grundlegenden
Höflichkeitsformen gegenüber den Patienten und Kollegen immer gewahrt habe.
Ich sehe
einen jeden Menschen als eine achtungswürdige Person an. Dabei ist es für mich
erst einmal absolut unwesentlich, ob dieser Mensch behindert oder nicht
behindert ist. Im Umgang mit anderen Menschen kann ich erkennen, inwieweit
diese persönlichkeitsgestört sind oder nicht. Der besagte Patient, mit dem ich
mich auf das Du geeinigt hatte, machte auf mich einen sehr sympathischen
Eindruck, und ich erkannte, daß er trotz seiner Behinderungen eine sehr feine
und liebenswürdige Persönlichkeit besitzt. Diese Erkenntnis ist ausschließlich
einem schöpferischen Urteilsvermögen geschuldet, welches jedem Menschen primär
innewohnt, wenn auch bei manchen nur schwach ausgebildet. Das Erfassen der
Persönlichkeit kann nicht in einer wie auch immer gearteten
objektiv-wissenschaftlichen Weise geleistet werden, sondern ist ein subjektiver
Beziehungsakt, der von jedem einzelnen Menschen erbracht werden muß. Im Umgang
mit dem besagten Patienten war ich regelrecht erstaunt, wie geschickt er Nähe
und Distanz im Umgang mit mir und den anderen Kollegen und Patienten zu
handhaben wußte. Ich bin der Meinung, daß diese Fähigkeit des Patienten von
einigen Kollegen unterschätzt wurde, aus welchen Gründen auch immer.
Nun
frage ich mich, was das für ein Therapiekonzept sein soll, bei welchem der
Therapeut dazu aufgefordert wird, sein Herz abzukühlen und in Distanz zum
Patienten zu gehen? Welcher Eindruck wird dem Patienten dabei vermittelt?
Selbst wenn ich der Ansicht bin, daß sich zwischen mir und dem Patienten ein
gleichberechtigtes Verhältnis entwickelt, darf ich dem laut Klinikanordnung
keine Rechnung tragen? Dadurch vermittle ich aber dem Patienten wiederum das
Gefühl, daß er zu einem gleichberechtigten Umgang mit mir nicht in der Lage ist
und diskriminiere ihn indirekt. Schon dies ist mit dem Artikel 1 des
Grundgesetzes nicht vereinbar: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dies
trifft in diesem Fall sowohl auf den Patienten als auch auf mich, den
Therapeuten, zu. Darüber hinaus ist auf dieser Grundlage wahrhafte
Herzensbildung, daß heißt echte christliche Nächstenliebe im Umgang mit dem
anderen Menschen nicht möglich.
Grund
der Kündigung seitens der Klinik war das Du, auf das ich mich mit einem Patienten
auf dessen Wunsch hin geeinigt hatte. Diese Art eines persönlichen
Verhältnisses wurde mir nicht gestattet. Damit hat man mir indirekt die
Kompetenz im Umgang mit anderen Menschen abgesprochen. Wer mir jedoch diese
Kompetenz streitig macht, verletzt meine Würde, wogegen ich mich stets wehren
werde. Es gibt keine rein formal-objektiven, abstrakt-rationalen Gründe, die
mir die Art und Weise meines persönlichen Umgangs mit anderen Menschen
vorschreiben könnten. Dies obliegt ganz allein meinem subjektiven,
schöpferisch-freiheitlichen Beziehungs- und Kommunikationsvermögen.
Es ist
absurd, zu behaupten, daß nur ein generelles Sie im Umgang mit
Schädel-Hirn-geschädigten Personen zu ihrer Heilung beitragen kann. Dann könnte
man auch behaupten, daß in Ländern, in welchen es kein Sie in der Kommunikation
gibt, die Therapeuten den entsprechend geschädigten Menschen nur schaden können
bzw. den Schaden permanent vergrößern. Selbst wenn man daraufhin behaupten
würde, daß die Du-Sie-Problematik eben gerade für deutsche Patienten
ausschlaggebend ist, so traut man diesen Patienten immerhin zu, mit einer
permanenten und dadurch lebensfremden und distanzierten Sie-Umgangsform
klarzukommen. Für ein späteres selbständiges Leben erachte ich dies als sehr
ungünstig. Lernprozesse werden erschwert.
Die
Beherrschung von Distanz und Nähe wird grundlegend nicht vom Sie oder Du als
einem sprachlichen Mittel bestimmt, sondern entsteht in der persönlichen
Beziehung. Und dieses Beziehungsvermögen muß man jedem Menschen, der erkennbar
eine auch noch so schwache Persönlichkeit ausgebildet hat, zugestehen - auch
wenn dies mit Unbequemlichkeiten verbunden ist. Ich kann also Du sagen, wenn es
dem Wunsch des Patienten entspricht, ohne damit Schaden anzurichten. Wenn man
sich jedoch generell auf ein Sie festlegt, bekommt gerade so der formale
Charakter des Miteinanderumgehens ein für mein Verständnis schädliches
Übergewicht und verhindert das frei zu erlernende Beziehungsverhältnis zwischen
den Menschen. Schädel-Hirn-geschädigte Patienten wird quasi zugemutet, daß das
partiell distanzierte Verhalten seitens der Therapeuten der Maßstab für einen
angemessenen Umgang mit anderen Menschen darstellt. Real jedoch, so schätze ich
das ein, verhindert die partiell distanzierte Umgangsform der Therapeuten
glücklicherweise die schöpferische Beziehungsfähigkeit der Patienten nicht.
Dies ist dem Umstand geschuldet, daß die sich in dieser Hinsicht partiell
distanziert sich verhaltenden Therapeuten die Distanz beim Umgang mit den
Patienten natürlicherweise immer wieder durchbrechen und die Patienten ihre
engeren Beziehungen meistens durch Verwandte und andere nahestehende Personen
außerhalb der Therapie herstellen können. Auch schon von daher ist die
Kündigung seitens der Klinik absurd und absolut unverhältnismäßig. Meiner
Meinung nach wurde in meinem Fall das Prinzip über das Wohl der Patienten
gestellt. Für das halbe Jahr, das ich in der Klinik tätig sein sollte, hätte
man meine Herangehensweise durchaus tolerieren können.
Absurd
ist auch folgender Umstand: Hielte ich mich konsequent an die Sie-Vorgabe der
Klinik, um ja nicht den Patienten zu schaden, so müßte ich dieses Sie auch
außerhalb der Klinik aus "Gewissensgründen" beibehalten, wenn ich
also nicht mehr an dieses ungeschriebene (oder vielleicht doch geschriebene?)
Gesetz gebunden bin. Wie gesagt, ansonsten könnte ich ja den Patienten schaden
- ein persönliches Du-Verhältnis zu den jjeweiligen Patienten müßte mir dann
sogar generell, d.h. auch außerhalb der Klinik, verboten sein.
Aber aus
Gewissensgründen, die tiefer reichen als jedes äußerliche Gesetz, konnte und
wollte ich nicht auf mein Persönlichkeitsrecht des freien Umgangs mit einem
anderen Menschen verzichten, in welchem ich trotz seiner Behinderung eine
ausgeprägte Beziehungsfähigkeit feststellen konnte.
Ich
lasse mir durch keine Institution den freien Umgang mit anderen Menschen
verbieten!
Daß mich
die Klinik entlassen hat, paßt voll in das Bild unserer gegenwärtigen
gesellschaftlichen Situation und zeigt darüber hinaus, daß ein starr festgelegtes,
weitgehend kontrollierbares System von Verhaltenskodexen einem schöpferischen
Verhalten gegenüber dem Menschen vorgezogen wird. So lange das so ist, wird in
meinen Augen ein wahrhaft ganzheitlicher Heilungsprozeß kranker Menschen
verhindert.
Mit der
Arbeitsvereinbarung mit dem NRZ bin ich übrigens nicht ausdrücklich auf ein
generelles Sie im Umgang mit den Patienten festgelegt worden. Aber ich bin
darauf verpflichtet worden, den so wörtlich "dienstlichen Anordnungen
nachzukommen". Dem habe ich Folge geleistet. Eine Einschränkung meines
Persönlichkeitsrechts des freien Umgangs mit einem anderen Menschen kann jedoch
von dieser Anordnung nicht gefordert werden bzw. kann diese Anordnung nicht
beinhalten. Hierzu berufe ich mich noch einmal auf Artikel 1 des Grundgesetzes.
Dirk
Hübner
P.S.:
Diese Stellungnahme legte ich der Klinik am 08.02.2006 vor.
(Obige Stellungnahme lag der ARGE bereits vor dem 17.2.06
vor.)
ARGE Hansestadt Greifswald
17.02.2006
Sehr geehrter Herr Hübner,
der
Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des
eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.03.2006
bis 31.05.2006 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe
des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt.
...
Begründung:
§ 31
Abs. 1 Nr. 1 c – Aufgabe einer zumutbaren Tätigkeit
Sie
haben trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Arbeitsgelegenheit als
Ergotherapeut bei der Firma NRZ Greifswal gGmbH aufgegeben, obwohl eine
Fortführung der Tätigkeit für Sie zumutbar war.
Gründe,
die dieses Verhalten erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB
II anerkannt werden können, sind nach den vorliegenden Unterlagen nicht
erkennbar.
Die o.
g. Entscheidung beruht auf § 31 Absatz 1 und Absatz 6 SGB II.
...
Greifswald,
23.02.2006
An
ARGE
Hansestadt Greifswald
Persönliche
Vorsprachen
Am
Gorzberg Haus 10
17489
Greifswald
Sehr
geehrte Damen und Herren,
zunächst
einmal ist Ihre Begründung der Sanktion falsch. Nicht ich habe die
Arbeitsangelegenheit als Ergotherapeut bei der Firma NRZ Greifswald gGmbH
"aufgegeben", sondern die Firma NRZ Greifswald gGmbH hat mich
aufgrund einer - so wörtlich - "grundsätzlichen, unüberwindlichen
Diskrepanz" entlassen. "Diese führte zur vorzeitigen Beendigung der
Maßnahme, um einen kontraindizierten Umgang mit unseren Patienten zu
verhindern." (Zitat: Beurteilung seitens des NRZ; Kopie der Beurteilung
habe ich beigefügt). Auch füge ich eine Kopie "Abbruch der Maßnahme"
bei, die man mir zur Unterschrift seitens des NRZ vorgelegt hat und aus der
gleichfalls nicht hervorgeht, daß ich die Maßnahme abgebrochen habe - das nur,
falls man sich Ihrerseits gegen mich auf diesen formalen Umstand zu berufen
gedenkt.
In einer
Stellungnahme, die ich ebenfalls als Kopie diesem Widerspruch beigefügt habe,
habe ich den Sachverhalt meiner Entlassung aus meiner Sicht dargestellt. Diese
Stellungnahme lag dem NRZ 4 Tage vor dem Ende der Arbeitsgelegenheit vor. In
der Stellungnahme kam zum Ausdruck, daß nicht ich die Maßnahme beendet hatte.
Somit stand es dem NRZ frei, den Abbruch der Maßnahme für ungültig zu erklären
und mich weiterarbeiten zu lassen. Dies gilt auch noch heute.
Die
Auseinandersetzung wegen der "Diskrepanz", die in der Stellungnahme
von mir dargestellt wird, fand ausschließlich am Montag, den 06.01.2006, statt.
An diesem Tag wurden mir im Anschluß an die Auseinandersetzung vom leitenden
Ergotherapeuten, Herrn Sachse, die Schlüssel für die Therapieräume und den
Spind abgenommen, so daß eine Fortsetzung der Arbeit meinerseits nicht mehr
möglich war. Des weiteren teilte mir Herr Sachse mit, daß das Arbeitsverhältnis
beendet sei. Ich hatte also keine Möglichkeit, den Abbruch der Maßnahme zu
verhindern.
Wenn man
jedoch behauptet, daß ich den Abbruch der Maßnahme durch Nachgeben meinerseits
hinsichtlich der "Diskrepanz" hätte verhindern können, so steht
diesem Argument die Unantastbarkeit sowohl meiner als auch der Würde des in
diesem Fall betroffenen Patienten entgegen. Diesbezüglich habe ich Folgendes
der Stellungnahme vom 7.2.2006 hinzuzufügen:
1. Der
Behauptung, daß nur ein generelles Sie im Umgang mit den Patienten diesen nicht
schade, stand u.a. der Umstand entgegen, daß sich die Therapeuten in Gegenwart
der Patienten untereinander duzten und sich damit konträr zu dieser Behauptung
verhielten. Nur gegenüber den Patienten bestand man auf einer distanzierten
Sie-Beziehung, was einer indirekten Diskriminierung der Patienten gleichkommt, auch
wenn dies von den Patienten im allgemeinen so nicht wahrgenommen wird. Speziell
für jenen Patienten, mit dem ich mich auf dessen Wunsch hin auf das Du
im Umgang miteinander geeinigt hatte, war es nicht einsehbar, daß ich auf einem
Sie bestehen sollte. Dies hat er mir auch persönlich zu verstehen gegeben. Er
wollte einen persönlicheren Umgang, welches ein Du im Umgang miteinander
einschloß, den man ihm aus rein formalen Gründen nicht gewähren und mir im
Umgang mit ihm nicht erlauben wollte. Formale Gründe waren unter anderem auch
neurologische Befunde, auf die man sich - dabei insbesondere jenen Patienten
vorverurteilend - berief. Man verbot dem Patienten und mir das
Persönlichkeitsrecht des freien Umgangs miteinander und verletzte somit
insbesondere die Würde jenes Patienten, dem man indirekt die Mündigkeit im
Umgang mit anderen Menschen bzw. seine sogenannte
"Geschäftsfähigkeit" nicht zugestehen wollte. Gegenwärtig jedoch darf
zumindest in Deutschland von keinem Gericht eine Vorverurteilung eines Menschen
bloß auf Grundlage seiner physischen Verfassung bzw. Disposition vorgenommen
werden, weil man eben nicht im Analogieschluß von der körperlichen (z. B.
Hirnschädigung) auf die geistig-persönliche Verfassung des Menschen schließen
kann und darf. Im sogenannten "Dritten Reich" dagegen, um nur mal ein
Beispiel zu nennen, war dieser Analogieschluß in äußerst pervertierter Form von
Rassengesetzen noch möglich.
2. Auf
Grundlage der Schilderungen unter Punkt 1 kann ich sagen, daß es für mich nicht
zumutbar war, jenem Patienten das Du aus formalen Gründen zu verweigern und ihn
damit zurückzuweisen, was sein Vertrauen zu mir untergraben hätte. Er konnte
nicht einsehen, zumal die Sympathie beiderseitig war, daß ich ihn auf Distanz
halten sollte. Mit einer "dienstlichen Anordnung" (Zitat:
Arbeitsvereinbarung) zu einem generellen Sie wollte man mich zu einem
heuchlerischen Verhalten gegenüber diesem Patienten zwingen. Dazu hat niemand
ein Recht. Eine dienstliche Anordnung solcher Art verstößt gegen den Artikel 1 des
Grundgesetzes und ist somit nicht zumutbar.
Da ich schlußfolgernd aus der
Stellungnahme und den oben angeführten Punkten 1 und 2 allen zumutbaren
dienstlichen Anordnung des NRZ nachgekommen bin und ich keine Verantwortung für
den Abbruch der Maßnahme trage, ist eine Absenkung meines Arbeitslosengeldes 2
nicht gerechtfertigt.
Ich
bestehe deshalb auf den Anspruch des Arbeitslosengeldes 2 in voller mir
zustehender Höhe ohne die für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.05.2006
monatlich 30%ige Kürzung der Regelleistung.
...
Mit
freundlichem Gruß
Dirk
Hübner
ARGE Hansestadt Greifswald
18.07.2006
Sehr
geehrter Herr Hübner,
nach
nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruchs
vom 23.02.2006 hebe ich den angefochtenen Bescheid vom 17.02.2006 auf.
Die
Sanktion wird vollständig zurückgenommen. Die einbehaltenen Beiträge werden
Ihnen nachgezahlt.
Ihrem
Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.
Mit
freundlichen Grüßen
...