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Dirk Hübner

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ARGE Hansestadt Greifswald

Persönliche Vorsprachen

Am Gorzberg Haus 10

 

17489 Greifswald

Stellungnahme zur Kündigung meines "1-Euro-Jobs" seitens des NRZ Greifswald gGmbH

Greifswald, 07.02.2006

 

Während meiner dreiwöchigen Tätigkeit im Neurologischen Zentrum Greifswald als Assistent in der Ergotherapie bin ich aus meiner Sicht zunächst sehr gut zurechtgekommen. Ich konnte, so schien es mir, in dieser Zeit sowohl zu den Kollegen als auch zu den Patienten ein vertrauensvolles Verhältnis aufbauen. Die Rückmeldungen mir gegenüber seitens der Kollegen als auch der Patienten war zunächst durchweg positiv.

Nur in einem grundlegenden Punkt kam es im Laufe der Zeit zu Unstimmigkeiten mit einigen Kollegen und letztlich mit der Klinik, die die Aufhebung der Arbeitsvereinbarung seitens des NRZ nach sich zog. Es handelte sich dabei darum, daß ich mich speziell mit einem Patienten auf dessen Wunsch hin auf die Du-Form im Umgang miteinander geeinigt hatte. Aufgrund dieses Umstandes warfen mir einige von den Kollegen die Torpedierung des Therapiekonzeptes und daraus folgend die Schädigung der Patienten vor und beriefen sich dabei wesentlich auf folgendes Argument:

Da es sich meist um Schädel-Hirn-geschädigte Patienten handelt, geht man davon aus (auf Grundlage neurologischer und anderer sogenannter objektiver Untersuchungen und Ergebnisse), daß deren Distanz-Nähe-Fähigkeiten im Umgang mit anderen Menschen und insbesondere mit den Therapeuten gestört ist. Dies erfordert ein mehr oder weniger distanziertes Verhältnis zu ihnen. Ein Du untergrabe diese notwendige Distanz. Angezeigt ist daher generell ein Sie.

 

Meine Gegenargumentation lautet folgendermaßen:

 

Abgesehen vom Sachverhalt möchte ich zunächst bemerken, daß ich die grundlegenden Höflichkeitsformen gegenüber den Patienten und Kollegen immer gewahrt habe.

Ich sehe einen jeden Menschen als eine achtungswürdige Person an. Dabei ist es für mich erst einmal absolut unwesentlich, ob dieser Mensch behindert oder nicht behindert ist. Im Umgang mit anderen Menschen kann ich erkennen, inwieweit diese persönlichkeitsgestört sind oder nicht. Der besagte Patient, mit dem ich mich auf das Du geeinigt hatte, machte auf mich einen sehr sympathischen Eindruck, und ich erkannte, daß er trotz seiner Behinderungen eine sehr feine und liebenswürdige Persönlichkeit besitzt. Diese Erkenntnis ist ausschließlich einem schöpferischen Urteilsvermögen geschuldet, welches jedem Menschen primär innewohnt, wenn auch bei manchen nur schwach ausgebildet. Das Erfassen der Persönlichkeit kann nicht in einer wie auch immer gearteten objektiv-wissenschaftlichen Weise geleistet werden, sondern ist ein subjektiver Beziehungsakt, der von jedem einzelnen Menschen erbracht werden muß. Im Umgang mit dem besagten Patienten war ich regelrecht erstaunt, wie geschickt er Nähe und Distanz im Umgang mit mir und den anderen Kollegen und Patienten zu handhaben wußte. Ich bin der Meinung, daß diese Fähigkeit des Patienten von einigen Kollegen unterschätzt wurde, aus welchen Gründen auch immer.

Nun frage ich mich, was das für ein Therapiekonzept sein soll, bei welchem der Therapeut dazu aufgefordert wird, sein Herz abzukühlen und in Distanz zum Patienten zu gehen? Welcher Eindruck wird dem Patienten dabei vermittelt? Selbst wenn ich der Ansicht bin, daß sich zwischen mir und dem Patienten ein gleichberechtigtes Verhältnis entwickelt, darf ich dem laut Klinikanordnung keine Rechnung tragen? Dadurch vermittle ich aber dem Patienten wiederum das Gefühl, daß er zu einem gleichberechtigten Umgang mit mir nicht in der Lage ist und diskriminiere ihn indirekt. Schon dies ist mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dies trifft in diesem Fall sowohl auf den Patienten als auch auf mich, den Therapeuten, zu. Darüber hinaus ist auf dieser Grundlage wahrhafte Herzensbildung, daß heißt echte christliche Nächstenliebe im Umgang mit dem anderen Menschen nicht möglich.

Grund der Kündigung seitens der Klinik war das Du, auf das ich mich mit einem Patienten auf dessen Wunsch hin geeinigt hatte. Diese Art eines persönlichen Verhältnisses wurde mir nicht gestattet. Damit hat man mir indirekt die Kompetenz im Umgang mit anderen Menschen abgesprochen. Wer mir jedoch diese Kompetenz streitig macht, verletzt meine Würde, wogegen ich mich stets wehren werde. Es gibt keine rein formal-objektiven, abstrakt-rationalen Gründe, die mir die Art und Weise meines persönlichen Umgangs mit anderen Menschen vorschreiben könnten. Dies obliegt ganz allein meinem subjektiven, schöpferisch-freiheitlichen Beziehungs- und Kommunikationsvermögen.

Es ist absurd, zu behaupten, daß nur ein generelles Sie im Umgang mit Schädel-Hirn-geschädigten Personen zu ihrer Heilung beitragen kann. Dann könnte man auch behaupten, daß in Ländern, in welchen es kein Sie in der Kommunikation gibt, die Therapeuten den entsprechend geschädigten Menschen nur schaden können bzw. den Schaden permanent vergrößern. Selbst wenn man daraufhin behaupten würde, daß die Du-Sie-Problematik eben gerade für deutsche Patienten ausschlaggebend ist, so traut man diesen Patienten immerhin zu, mit einer permanenten und dadurch lebensfremden und distanzierten Sie-Umgangsform klarzukommen. Für ein späteres selbständiges Leben erachte ich dies als sehr ungünstig. Lernprozesse werden erschwert.

Die Beherrschung von Distanz und Nähe wird grundlegend nicht vom Sie oder Du als einem sprachlichen Mittel bestimmt, sondern entsteht in der persönlichen Beziehung. Und dieses Beziehungsvermögen muß man jedem Menschen, der erkennbar eine auch noch so schwache Persönlichkeit ausgebildet hat, zugestehen - auch wenn dies mit Unbequemlichkeiten verbunden ist. Ich kann also Du sagen, wenn es dem Wunsch des Patienten entspricht, ohne damit Schaden anzurichten. Wenn man sich jedoch generell auf ein Sie festlegt, bekommt gerade so der formale Charakter des Miteinanderumgehens ein für mein Verständnis schädliches Übergewicht und verhindert das frei zu erlernende Beziehungsverhältnis zwischen den Menschen. Schädel-Hirn-geschädigte Patienten wird quasi zugemutet, daß das partiell distanzierte Verhalten seitens der Therapeuten der Maßstab für einen angemessenen Umgang mit anderen Menschen darstellt. Real jedoch, so schätze ich das ein, verhindert die partiell distanzierte Umgangsform der Therapeuten glücklicherweise die schöpferische Beziehungsfähigkeit der Patienten nicht. Dies ist dem Umstand geschuldet, daß die sich in dieser Hinsicht partiell distanziert sich verhaltenden Therapeuten die Distanz beim Umgang mit den Patienten natürlicherweise immer wieder durchbrechen und die Patienten ihre engeren Beziehungen meistens durch Verwandte und andere nahestehende Personen außerhalb der Therapie herstellen können. Auch schon von daher ist die Kündigung seitens der Klinik absurd und absolut unverhältnismäßig. Meiner Meinung nach wurde in meinem Fall das Prinzip über das Wohl der Patienten gestellt. Für das halbe Jahr, das ich in der Klinik tätig sein sollte, hätte man meine Herangehensweise durchaus tolerieren können.

Absurd ist auch folgender Umstand: Hielte ich mich konsequent an die Sie-Vorgabe der Klinik, um ja nicht den Patienten zu schaden, so müßte ich dieses Sie auch außerhalb der Klinik aus "Gewissensgründen" beibehalten, wenn ich also nicht mehr an dieses ungeschriebene (oder vielleicht doch geschriebene?) Gesetz gebunden bin. Wie gesagt, ansonsten könnte ich ja den Patienten schaden - ein persönliches Du-Verhältnis zu den jjeweiligen Patienten müßte mir dann sogar generell, d.h. auch außerhalb der Klinik, verboten sein.

Aber aus Gewissensgründen, die tiefer reichen als jedes äußerliche Gesetz, konnte und wollte ich nicht auf mein Persönlichkeitsrecht des freien Umgangs mit einem anderen Menschen verzichten, in welchem ich trotz seiner Behinderung eine ausgeprägte Beziehungsfähigkeit feststellen konnte.

Ich lasse mir durch keine Institution den freien Umgang mit anderen Menschen verbieten!

Daß mich die Klinik entlassen hat, paßt voll in das Bild unserer gegenwärtigen gesellschaftlichen Situation und zeigt darüber hinaus, daß ein starr festgelegtes, weitgehend kontrollierbares System von Verhaltenskodexen einem schöpferischen Verhalten gegenüber dem Menschen vorgezogen wird. So lange das so ist, wird in meinen Augen ein wahrhaft ganzheitlicher Heilungsprozeß kranker Menschen verhindert.

Mit der Arbeitsvereinbarung mit dem NRZ bin ich übrigens nicht ausdrücklich auf ein generelles Sie im Umgang mit den Patienten festgelegt worden. Aber ich bin darauf verpflichtet worden, den so wörtlich "dienstlichen Anordnungen nachzukommen". Dem habe ich Folge geleistet. Eine Einschränkung meines Persönlichkeitsrechts des freien Umgangs mit einem anderen Menschen kann jedoch von dieser Anordnung nicht gefordert werden bzw. kann diese Anordnung nicht beinhalten. Hierzu berufe ich mich noch einmal auf Artikel 1 des Grundgesetzes.

 

 

Dirk Hübner

 

P.S.: Diese Stellungnahme legte ich der Klinik am 08.02.2006 vor.

 

(Obige Stellungnahme lag der ARGE bereits vor dem 17.2.06 vor.)

 

ARGE Hansestadt Greifswald                                                                           17.02.2006

 

Sehr geehrter Herr Hübner,

der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt.

...

Begründung:

§ 31 Abs. 1 Nr. 1 c – Aufgabe einer zumutbaren Tätigkeit

Sie haben trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Arbeitsgelegenheit als Ergotherapeut bei der Firma NRZ Greifswal gGmbH aufgegeben, obwohl eine Fortführung der Tätigkeit für Sie zumutbar war.

Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden können, sind nach den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar.

Die o. g. Entscheidung beruht auf § 31 Absatz 1 und Absatz 6 SGB II.

...

 

                                                                               Greifswald, 23.02.2006

An

ARGE Hansestadt Greifswald

Persönliche Vorsprachen

Am Gorzberg Haus 10

 

17489 Greifswald

 

Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2006: Absenkung des Arbeitslosengeldes 2

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst einmal ist Ihre Begründung der Sanktion falsch. Nicht ich habe die Arbeitsangelegenheit als Ergotherapeut bei der Firma NRZ Greifswald gGmbH "aufgegeben", sondern die Firma NRZ Greifswald gGmbH hat mich aufgrund einer - so wörtlich - "grundsätzlichen, unüberwindlichen Diskrepanz" entlassen. "Diese führte zur vorzeitigen Beendigung der Maßnahme, um einen kontraindizierten Umgang mit unseren Patienten zu verhindern." (Zitat: Beurteilung seitens des NRZ; Kopie der Beurteilung habe ich beigefügt). Auch füge ich eine Kopie "Abbruch der Maßnahme" bei, die man mir zur Unterschrift seitens des NRZ vorgelegt hat und aus der gleichfalls nicht hervorgeht, daß ich die Maßnahme abgebrochen habe - das nur, falls man sich Ihrerseits gegen mich auf diesen formalen Umstand zu berufen gedenkt.

 

In einer Stellungnahme, die ich ebenfalls als Kopie diesem Widerspruch beigefügt habe, habe ich den Sachverhalt meiner Entlassung aus meiner Sicht dargestellt. Diese Stellungnahme lag dem NRZ 4 Tage vor dem Ende der Arbeitsgelegenheit vor. In der Stellungnahme kam zum Ausdruck, daß nicht ich die Maßnahme beendet hatte. Somit stand es dem NRZ frei, den Abbruch der Maßnahme für ungültig zu erklären und mich weiterarbeiten zu lassen. Dies gilt auch noch heute.

 

Die Auseinandersetzung wegen der "Diskrepanz", die in der Stellungnahme von mir dargestellt wird, fand ausschließlich am Montag, den 06.01.2006, statt. An diesem Tag wurden mir im Anschluß an die Auseinandersetzung vom leitenden Ergotherapeuten, Herrn Sachse, die Schlüssel für die Therapieräume und den Spind abgenommen, so daß eine Fortsetzung der Arbeit meinerseits nicht mehr möglich war. Des weiteren teilte mir Herr Sachse mit, daß das Arbeitsverhältnis beendet sei. Ich hatte also keine Möglichkeit, den Abbruch der Maßnahme zu verhindern.

 

Wenn man jedoch behauptet, daß ich den Abbruch der Maßnahme durch Nachgeben meinerseits hinsichtlich der "Diskrepanz" hätte verhindern können, so steht diesem Argument die Unantastbarkeit sowohl meiner als auch der Würde des in diesem Fall betroffenen Patienten entgegen. Diesbezüglich habe ich Folgendes der Stellungnahme vom 7.2.2006 hinzuzufügen:

1. Der Behauptung, daß nur ein generelles Sie im Umgang mit den Patienten diesen nicht schade, stand u.a. der Umstand entgegen, daß sich die Therapeuten in Gegenwart der Patienten untereinander duzten und sich damit konträr zu dieser Behauptung verhielten. Nur gegenüber den Patienten bestand man auf einer distanzierten Sie-Beziehung, was einer indirekten Diskriminierung der Patienten gleichkommt, auch wenn dies von den Patienten im allgemeinen so nicht wahrgenommen wird. Speziell für jenen Patienten, mit dem ich mich auf dessen Wunsch hin auf das Du im Umgang miteinander geeinigt hatte, war es nicht einsehbar, daß ich auf einem Sie bestehen sollte. Dies hat er mir auch persönlich zu verstehen gegeben. Er wollte einen persönlicheren Umgang, welches ein Du im Umgang miteinander einschloß, den man ihm aus rein formalen Gründen nicht gewähren und mir im Umgang mit ihm nicht erlauben wollte. Formale Gründe waren unter anderem auch neurologische Befunde, auf die man sich - dabei insbesondere jenen Patienten vorverurteilend - berief. Man verbot dem Patienten und mir das Persönlichkeitsrecht des freien Umgangs miteinander und verletzte somit insbesondere die Würde jenes Patienten, dem man indirekt die Mündigkeit im Umgang mit anderen Menschen bzw. seine sogenannte "Geschäftsfähigkeit" nicht zugestehen wollte. Gegenwärtig jedoch darf zumindest in Deutschland von keinem Gericht eine Vorverurteilung eines Menschen bloß auf Grundlage seiner physischen Verfassung bzw. Disposition vorgenommen werden, weil man eben nicht im Analogieschluß von der körperlichen (z. B. Hirnschädigung) auf die geistig-persönliche Verfassung des Menschen schließen kann und darf. Im sogenannten "Dritten Reich" dagegen, um nur mal ein Beispiel zu nennen, war dieser Analogieschluß in äußerst pervertierter Form von Rassengesetzen noch möglich.

 

2. Auf Grundlage der Schilderungen unter Punkt 1 kann ich sagen, daß es für mich nicht zumutbar war, jenem Patienten das Du aus formalen Gründen zu verweigern und ihn damit zurückzuweisen, was sein Vertrauen zu mir untergraben hätte. Er konnte nicht einsehen, zumal die Sympathie beiderseitig war, daß ich ihn auf Distanz halten sollte. Mit einer "dienstlichen Anordnung" (Zitat: Arbeitsvereinbarung) zu einem generellen Sie wollte man mich zu einem heuchlerischen Verhalten gegenüber diesem Patienten zwingen. Dazu hat niemand ein Recht. Eine dienstliche Anordnung solcher Art verstößt gegen den Artikel 1 des Grundgesetzes und ist somit nicht zumutbar.

 

Da ich schlußfolgernd aus der Stellungnahme und den oben angeführten Punkten 1 und 2 allen zumutbaren dienstlichen Anordnung des NRZ nachgekommen bin und ich keine Verantwortung für den Abbruch der Maßnahme trage, ist eine Absenkung meines Arbeitslosengeldes 2 nicht gerechtfertigt.

 

Ich bestehe deshalb auf den Anspruch des Arbeitslosengeldes 2 in voller mir zustehender Höhe ohne die für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 monatlich 30%ige Kürzung der Regelleistung.

...

Mit freundlichem Gruß

Dirk Hübner

 

ARGE Hansestadt Greifswald                                                                           18.07.2006

 

Sehr geehrter Herr Hübner,

nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruchs vom 23.02.2006 hebe ich den angefochtenen Bescheid vom 17.02.2006 auf.

Die Sanktion wird vollständig zurückgenommen. Die einbehaltenen Beiträge werden Ihnen nachgezahlt.

Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

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