PRATÝSCHER HANDBUCH FÜR DÝE AUSLÄ NDER

AUSLÄNDERRECHT

 Hacý Ali ÖZHAN*

10 - HANDELSRECHT

a) Die Methode über die Förderung des ausländischen Kapitales

Die ausländischen natürlichen und juristischen Personen können durch die Eröffnung einer Zweigstelle, einer Vermittlungsstelle, einer Vertretungsstelle sowie durch die Agentur investieren oder handeln. Im betreffenden Gesetz wurden viele Möglichkeiten

zur Förderung des Eintritts der ausländischen Investitionen in die Türkei vorgesehen. z.B: Die gleichwertige Tätigkeiten der ausländischen Unternehmer, die leichte Transferierung des Gewinnes, Die staatliche Gewährleistung für die Kredite, die Anstellung der ausländischen Angestellten, Befreiung von den Vorschriften des Gesetzes mit der Nummer 2007 u.s.w. Beim Beitritt des ausländischen Kapitales der türkischen Gesellschaft gibt es keine Einschränkung über das Verhältnisse des ausländischen Kapitales. Jedoch kann eine Gesellschaft, deren ausländischen Kapitalverhältniss %100 ist, begründet werden.

b) Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs

Die Betriebe, die in der Türkei im Bereich des Fremdenverkehrs tätig sind, sollen eine offizielle Genehmigung ( Genehmigungsschein für die Investition zum Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsgewerbeschein) besitzen und im Fremdenverkehrsgebieten betreiben. In diesen Betrieben können die ausländischen Fachleuten unter der Voraussetzung, dass die Zahl der ausländischen Angestellten %10 von der totalen Angestelltenzahl nicht übersteigt. Solche Betriebe unterliegen nicht dem Gesetz mit der Nummer 2007. Sie können in der Regel Grundstücke erwerben. Ohne den Vorrang der türkischen Betrieben können sie die Möglichkeiten bezüglich der Kreditaufnahme und anderer Förderungen geniesen. Für diese Betriebe werden die mindere Preise bei den Strom-, Naturgas- und Wassertarif vorgesehen. Jedoch können diese Firmen ihre Gewinnanteile und die Liquidationsbeträge nach Ausland überweisen. Auch können die ausländischen Arbeiter ihre Löhne nach Ausland überweisen.

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