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PRATÝSCHER HANDBUCH FÜR DÝE AUSLÄ NDER

AUSLÄNDERRECHT

2 - allgemeiner Blick auf das türkischen Rechtssystem:

Hacý Ali özhan

Seit der Begrundung der türkischen Republik wurden etwa 13.000 Gesetze in Kraft gesetzt. Jedoch wurden etwa alle Gesetze vom Osmanischen Reich ausser Kraft gesetzt. Aufgrund der laizistischen Ansicht von Atatürk und seiner Ansicht darüber, dass er die westlichen Staaten als unser Führer bezeichnet, wurden unsere vielen Gesetzen von diesen Staaten mit kleinen Änderungen nachgemacht und in Kraft gesetzt.

z.B; türkisches Bürgerliches Gesetzbuch wurde aus dem schweizerischen Bürgerliches Gesetzbuch übersetzt. Jedoch wurden Schuldrecht, Vollsreckungs- und Konkursrecht und Zivilprozessordnung wurden aus der Schweiz nachgemacht, sowie türkisches Strafgesetzbuch aus Italien und türkische Strafprozessordnung aus Deutschland genommen. Da unsere diese grundsätzliche Gesetzte aus europäischen Staaten stammen, ist unser Rechtsystem ähnlich mit dem Rechtsystem von westlichen Staaten Türkische Republik hat ein parlamentarisches Rechtsystem und die Staatsgewalten sind unabhängig. die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt und rechtssprechende Gewalt sind geteilt und unabhängig von anderen. Die türkische Grosseversammlung hat im Namen der türkischen Nation die Befugnis zur Gesetzgebung. Der Staatspräsident und die Regierung sind zuständig und verpflichtet zur Ausführung der Gesetze.

Die rechtssprechende Gewalt ist im Namen der türkischen Nation den unabhängigen Richtern anvertraut. Die Zuständigkeit und Pflichte der Gerichte sind gesetzlich geregelt. Andernfalls kann das Gericht nicht entscheiden und gegen die Zuständigkeit und Pflichte anderer Gerichte nicht verstossen. Gegen eine gerichtliche Entscheidung kann eine Partei am obersten Gericht Widerspruch oder Berufung einlegen. So wird die Entscheidung wieder geprüft.

Die rechtssprechende Gewalt ist durch die drei Rechtsorgane ausgeübt; Allgemeine Gerichte, Verwaltungsgerichte und Militärische Gerichte. Kompetenzkonfliktsgericht ist zuständig für die Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichte dieser Gerichte. Kein Gericht kann ohne zu Leistung der freiwilligen und notwendigen Verteidigung des Angeklagten entscheiden. die Parteien im Zivil- und Strafverfahren haben gleiche Rechte. Die Vorschriften der Verfassung sind die obersten Rechtsvorschriften. Die Gesetze können nicht verfassungswidrig sein. Wenn es behauptet wird, kann dafür die Klage beim Verfassunggerricht erhoben wird. Das Verfassungsgericht entscheidet rechtskräftig. Also gegen diese Entscheidungen kann kein Widerspruch eingelegt werden. In Deutschland können die natürlichen und juristischen Personen gegen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts Widerspruch einlegen. In der Türkei haben sie so kein Recht.

Artikel 12 des türkischen Grundgesetzes hat die ähnlichen Grundrechte mit den in den Artikeln 1 und folgenden Artikeln des Bundesgrundgesetzes vorgesehenen Grundrechten vorgesehen: Jeder hat unverletzliche, unverzichtbare und unabtretbare Grundrechte und Freiheiten, die abhängig von seiner Persönlichkeit sind. Im 13. Artikel wurde es vorgesehen, dass die Grundrechte und -freiheiten auf Grund der in diesem Artikel bezeichneten Umständen durch das Gesetz beschränkt werden. Da im türkischen Grundgesetz an Stelle der Wort "türkischen Staatsangehörigen "Jeder" vorgesehen ist, sind die in oben angegebenen Artikel bezeichneten Rechte anwendbar auch für die Ausländer. Im 16.Artikel ist folgendes vorgesehen: " die Grundrechte und -freiheiten können entsprechend der internationalen Ordnung durch das Gesetz beschränkt werden. Also, Da die Ausländer zum Gespräch kommen, können die Grundrechte und -freiheiten sowohl aus den im 13. Artikel bezeichneten Gründen als auch durch das Gesetz in Voraussetzung, dass diese Beschränkung der internationalen Ordnung entspricht, beschränkt werden.

Die türkischen gesetzlichen Regelungen bilden keine Gesamtheit. Jedoch sind die Bestimmungen der verschiedenen Gesetzten für die Ausländer anwendbar. Daneben hat die Türkei vielen internationalen Übereinkommen beigetreten und in Kraft gesetzt, sowie hat viele bilaterale Verträge abgeschlossen. Diese von der Türkei beigetretenen oder verabschiedenen Verträge haben Gesetzeskraft und werden nicht als verfassungswidrig bezeichnet. Aus diesem Grund sind die Gerichte diese Verträge wie eine gesetzliche Bestimmung anzuwenden. Da es sehr schwer wäre, dass sich die Richter über diese Verträge informieren, können sie ohne diesbezügliche Information entscheiden. In diesem Fall ist es sehr wichtig, dass die Parteien dem Gericht den Beistand leisten. Da sich die gesetzliche Bestimmung zur Sache und diesbezüglicher internationaler Vertrag gegeneinander widersprechen, so hat das Gericht den Vorrang des internationalen Vertrages anzunehmen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes, das die eine gesetzliche Bestimmung, die dem internationalen Vertrag nicht entspricht, angewandt hat, kann die Berufung aus diesem Grund eingelegt werden. Unserer Auffassung nach wäre es möglich, dass eine Klage am Verfassungsgericht unter der Behauptung, dass eine angewandte gesetzliche Bestimmung dem betreffenden internationalen Vertrag nicht entspricht, erhoben wird. Denn, unser Grundgesetz hält die internationale Verträge für vorrängig als die Gesetze und bewahrt sie. So müssen die Gesetze entsprechend den internationalen Verträgen erlassen werden. Im sonstigen Fall hätte die beigetretene und abgeschlossene internationale Verträge keine juristische Kraft.

Hacý Ali Özhan
hacialiozhan@mynet.com
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