PRATÝSCHER HANDBUCH FÜR DÝE AUSLÄ NDER

AUSLÄNDERRECHT

 Hacý Ali ÖZHAN*

 

8 - DERNEK, SENDÝKA VE SOSYAL GÜVENLÝK

A) Die 7 türkischen oder ausländischen Personen, die 18. Lebensjahr vollendet haben, haben unter der Voraussetzung, dass sie den gesetzlichen Vorschriften nicht zuwiderlaufen, das Recht, ohne Erlaubniss Vereinigung zu bilden. Bei der Bildung einer Vereinigung gibt es für die Ausländer keine sondere Beschränkung. Die Ausländer können dem Verein als Begründer oder als Mitglied beitreten. In diesem Fall bedarf es, dass die Ausländer Aufenthaltserlaubnis in der Türkei besitzen. Die Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit international sind, ist verboten. Wenn der Sitz der Vereinigung im Ausland ist kann keine Zweigstelle in der Türkei eröffnet werden. Die in der Türkei gebildeten Vereinigungen können der ausländischen oder internationalen Vereinigungen nicht beitreten. Auf die offizielle Zulassung können die Vereinigungen ohne der Befolgung der gesetzlich vorgesehenen Untersagungen tätig sein. Die internationale Einladungen der Vereinigungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Vereinigungen können ausschlieslich der Grundstücke, die für ihre Wohnhaft, Zwecke und Beschäftigungen nötig sind, kein Grundstück erwerben. Nach dem im Jahre 1987 in Kraft getretenen Gesetz können die sieben Vereinigung, die von den türkischen oder ausländischen Personen begründet sind und für die international nützliche Sachen tätig sind, eine internationale Obervereinigung oder Föderation bilden und in der Türke Zweigstellen eröffnen.

B) Über die Begründung einer Gewerkschaft, Tarifabkommen und Streik gibt es keine sondere Beschränkung für die Ausländer. Die Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer können ohne Erlaubnis die Vereine (z.B: Gewerkschaften) bilden und der begründeten Vereinen beitreten. Jedoch sollen die Begründer und die Mitglieder der notwendigen Organen ausschlieslich der Mitglieder Generalversammlung die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ausländer als Delegierter bei der Generalversammlung tätig sein aber können beim Vorstand und Aufsichtsrat nicht tätig sein. Auch können sie die Rechte des Tarifabkommens und des Streikes nutzen.

C) Die soziale Sicherheit des Ausländers ist im Grundgesetz geregelt. Nach unserem Grundgesetz hat jeder das Recht über die soziale Sicherheit. Aber wenn die bei einer ausländischen Firma in der Türkei arbeitenden Ausländer ihre im Ausland durchgeführte Versicherung der türkischen Behörden mitteilen, werden in der Türkei nicht versichert.

Der im Jahre 1973 abgeschlossene Vertrag über die Gleichberechtigung der Bürger und der Ausländer in sozialer Versicherung ist in der Türkei in Kraft.

hacialiozhan@hotmail.com