Zum 25.07.2006 erging folgendes BGH-Urteil: "Reiseveranstalter oder in besonderen Fällen das vermittelnde Reisebüro sind nur zum Hinweis auf Reiserücktrittskosten- und Rücktransportkosten-Versicherung, nicht aber auf Reiseabbruchversicherung verpflichtet."