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Die Charta des Bundes der Nebelschlucht ist ein prächtig illuminiertes Blatt Pergament, das wir hier der Einfachheit halber in Übersetzung zeigen."Dies sei die Charta des Bundes der Nebelschlucht, gegründet am ersten Tag der Zwillinge im Jahre 1309 des Widders bei Blaubeuren im Herzogtum der Schwaben. Diese Charta wurde unter der Schirmherrschaft und Leitung des für seine Weisheit weithin gerühmten Magus Cirencalion aus dem Hause Quaesitor geschrieben und besiegelt.
Widmung
Fortan widmet sich dieser Bund dem Erwerb und dem Austausch von Wissen, der Förderung und der Meisterschaft der magischen Künste sowie der Pflege friedlicher Beziehungen zwischen den Magi des Ordens des Hermes.
Diese Widmung ist nicht nur ein Lippenbekenntnis, sondern soll das Leitmotiv unseres gemeinsamen Zusammenwirkens sein. Möge der Orden des Hermes erhalten bleiben und mögen unsere geringen Anstrengungen zu seinem fortgesetzten Wachstum und seiner Stärke beitragen.
Unser Bund widmet sich insbesondere der Erforschung der höchst komplexen Verbindungen und Beziehungen, wie sie zwischen und unter Menschen, Tieren und Feen bestehen. Dabei folgen wir den ältesten Traditionen der germanischen Hermetiker ebenso wie denen der römischen, griechischen und ägyptischen.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Jedes Mitglied unseres Bundes sei ein anerkanntes Mitglied des Ordens des Hermes. Sollte ein Magus aus dem Orden ausgestoßen werden, soll er auch unverzüglich aus dem Bund ausgeschlossen werden. Die Mitglieder dieses Bundes werden sich in einem solchen Falle mit Eifer an seiner Verfolgung und Vernichtung beteiligen.
Ein Magus, der die Mitgliedschaft im Bund der Nebelschlucht anstrebt, muß von einem seiner Mitglieder dem Hohen Rat vorgestellt und zur Aufnahme empfohlen werden.
Wenn zwei von drei Magi der Aufnahme zustimmen, so soll der Antragsteller in unserer Mitte willkommen geheißen werden, den Eid des Bundes leisten und fortan den Status eines anerkannten Mitglieds innehaben. Wünscht eines der Mitglieder des Bundes, daß von dem Bewerber für seine Aufnahme eine Vorleistung erbracht werden soll, so obliegt diese Entscheidung einer einfachen Mehrheit des Hohen Rates.
Sollte der Bewerber dem Hause Tytalus angehören, so muß nach einer eingehenden Befragung hinsichtlich möglicher dämonischer Kontakte in seiner Vergangenheit die Entscheidung über die Aufnahme in den Bund einstimmig fallen.
Im Falle, daß ein Kandidat aus dem Hause Diedne erscheinen sollte, so wird die Entscheidung über seine Aufnahme bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, bis sich das Tribunal des Rheins oder gar das Große Tribunal eine Meinung in dieser Angelegenheit gebildet haben.
Rechte und Privilegien
Die Mitglieder des Bundes erhalten folgende Rechte und Privilegien, solange sie anerkannte Mitglieder des Bundes der Nebelschlucht sind. Hat einer der Bediensteten, dem die Aufsicht über die Finanzen, die Ausrüstung, die Grogs oder die Bibliothek anvertraut wurde, im allgemeinen der Autokrat, guten Grund zu der Annahme, daß eine bestimmte Ressource nur noch in gefährlich geringer Menge vorhanden ist, so kann er einem Magus deren Herausgabe verweigern, bis eine Ratssitzung einberufen ist.
Alle Mitglieder des Bundes haben ein Anrecht auf die zur Gesunderhaltung notwendige Nahrung, alle weltlichen Ressourcen, die für ihre laufenden Studien vonnöten sind sowie darauf, an Ratssitzungen teilzunehmen und dort zu sprechen. Dieses Recht kann ungeachtet der Umstände auch nicht durch Entscheidung des Hohen Rates vorenthalten werden.
Ein anerkannter Magus hat Zugang zu allen anderen Ausrüstungen und Ressourcen des Bundes, die er für den Betrieb seines Laboratoriums oder zum Zwecke einer Expedition zu requirieren für notwendig erachtet, außer wenn ihm dies durch die Entscheidung des Hohen Rates verwehrt wird. Über das Vis des Bundes wacht der älteste Magus des Bundes, der über seine Verteilung in seiner Weisheit zusammen mit dem Hohen Rat entscheidet. Jedem Magus stehen im Jahr als anerkannter Grundbedarf drei Bauern Vis zu.
Will ein anerkannter Magus eine Expedition nach außerhalb des Bundes unternehmen, hat er das Recht auf einen Teil der Gelder des Bundes, jedoch nicht mehr als auf eine Münze von vierundzwanzig, die in den Truhen zu finden sind. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Expedition auf Beschluß und mit Billigung des Hohen Rates unternommen wird. Nach der Expedition hat der Magus dem Hohen Rat Rechenschaft über den Verbleib der Gelder abzulegen.
Ein anerkannter Magus darf auf die Fertigkeiten und Talente all jener, die im Bund leben und arbeiten und dem Bund Zeit und Dienst schulden, zum Zwecke einer Expedition außerhalb des Bundes zurückgreifen, außer wenn ihm dies durch Entscheidung des Hohen Rates verwehrt wird.
Anerkannte Magi haben das Recht, die vollständige Bibliothek des Bundes zu benutzen, sei es die weltliche oder die magische, einschließlich aller Werke, die sich zeitweise in den Händen eines Magus befinden mögen. Es ist einem Magus nicht gestattet, ein Buch länger als ein Quartal zu behalten, bevor er einem anderen Magus gestatten muß, darin zu lesen. Der Zugang zu den Büchern kann durch Entscheidung des Hohen Rates verwehrt werden. In Streitfällen entscheidet der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit über die Nutzung der Bücher.
Es ist einem anerkannten Magus nicht nur gestattet, jeder Ratssitzung beizuwohnen, sondern er muß auch rechtzeitig von einer einberufenen Sitzung in Kenntnis gesetzt werden. Ein anerkannter Magus hat außerdem das Recht, jederzeit eine Sitzung des Hohen Rates einzuberufen.
Pflichten und Verantwortlichkeiten
Die Mitglieder des Bundes haben die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen:
Jeder Magus muß zwei von drei Bauern Vis abgeben, das er auf einer Expedition in seinen Besitz bringt, und dieses sofort in die Obhut des ältesten Magus des Bundes übergeben.
Ein jeder Magus muß die Hälfte alles Silbers oder anderer weltlicher Güter abgeben, die er auf einer Expedition in seinen Besitz bringt, und diese sofort in die Obhut des Autokraten des Bundes übergeben.
Jeder Magus muß die Bücher, die er auf einer Expedition in seinen Besitz bringt, der Bibliothek des Bundes überlassen, es sei denn, diese verfügt bereits über ein entsprechendes Werk gleicher oder besserer Qualität. In Zweifelsfällen entschei-det der älteste Magus des Bundes.
Bringt ein Magus auf einer Expedition Objekte von magischem Nutzen in seinen Besitz, so entscheidet der Hohe Rat nach eingehender Prüfung, ob das fragliche Objekt von Interesse für den gesamten Bund ist oder aber im Besitz seines Erwerbers bleiben kann.
Jeder Magus ist verpflichtet, die vom vollständigen Rat des Bundes festgesetzte Spanne seiner Zeit aufzubringen, um den Bund zu verwalten und die Bediensteten bei seiner Verwaltung anzuleiten. Jeder Magus hat die separate und unab-hängige Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Bund ohne Schwierigkeiten funktioniert und daß er stark und vital bleibt.
Magi, die aufgrund von Verwaltungstätigkeit längere Zeit ihren Studien fernbleiben mußten, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die meist in Form einer Sonderzuteilung von Vis durch den Hohen Rat des Bundes erfolgt.
Jeder Magus hat die Pflicht, seine Sodales auf deren Wunsch an seiner Weisheit teilhaben zu lassen und ihnen die Erlangung des Wissens, das er bereits gesammelt hat, zu ermöglichen. Für die Zeit, die er hierfür opfert, wird ihm eine Entschädigung zuteil, deren Art und Umfang der älteste Magus des Bundes dem Hohen Rat vorschlägt.
Ratssitzungen
Eine Sitzung des Hohen Rates kann von jedem anerkannten Mitglied des Bundes der Nebelschlucht einberufen werden.
Ratssitzungen können aus allen möglichen Gründen einberufen und im allgemeinen im Ratssaal abgehalten werden. Wenn ein Magus die Glocke im Ratssaal dreimal läutet, soll dies allen Magi verkünden, daß eine Ratsversammlung gehalten wird und sie sich sogleich einfinden mögen. Wird die Glocke nur einmal geläutet, so soll dies heißen, daß die Sitzung in einer Stunde stattfindet.
Einmal pro Jahr zum Beginn des Winters und einmal zur Sommersonnenwende soll in der Ratshalle eine reguläre Ratssitzung stattfinden.
Ratsversammlungen haben nicht das Recht, eine den gesamten Bund betreffende Entscheidung zu fällen, wenn kein notwendiges Quorum anwesend ist. Ein Quorum besteht, wenn mindestens die Hälfte aller lebenden Mitglieder des Bundes, die sich im Bund befinden und der Sitzung beiwohnen können, und der älteste lebende und im Bund anwesende Magus des Bundes dies tun. Ohne dieses Quorum können keine Entscheidungen getroffen werden.
Der älteste anwesende Magus des Bundes hat das Recht, durch sein Veto eine Entscheidung des Hohen Rates, die ihm von jugendlichem Übermut und mangelnder Weisheit geprägt dünkt, aufzuheben. Ein solches Veto kann sofort durch einstimmigen Beschluß aller übrigen Magi überstimmt werden oder aber nur nach einer zusätzlichen Überlegungen angemessenen Zeitspanne, die im allgemeinen vier Wochen betragen sollte, dadurch aufgehoben werden, daß zwei von drei Magi dagegen stimmen.
Autorität des Rates
Die Autorität des Rates erstreckt sich auf sämtliche Ressourcen des Bundes und erlaubt es, jene Personen, die im Bund wohnen, zu bestrafen oder zu belohnen. Der Rat hat die Befugnis, den Bediensteten des Bundes jede Aufgabe aufzuerlegen. Der Rat hat die Befugnis, einen Krieger als Anführer der Grogs zu benennen und eine gebildete Person als Autokrat. Außerdem hat er für jedes im Besitz des Bundes befindliche Dorf eine geeignete Person als Dorfältesten und Schultheiß einzusetzen. Diese Personen sind dem Hohen Rat Rechenschaft schuldig und unterstehen im Alltag den Weisungen eines vom Hohen Rat mit dieser Aufgabe betrauten Magus.
Außerdem hat der Rat eingeschränkte Autorität über die Magi des Bundes und das Recht, jedem Magus seinen Status als anerkannter Magus abzuerkennen. Ein Magus wird als anerkannter Magus des Bundes erachtet, solange nicht der Rat durch Entscheid von zwei von drei Magi einige oder alle Rechte und Privilegien dieses Magus widerruft. Durch einen solchen Entscheid kann der Rat jegliches Recht oder Privileg widerrufen, das durch diese Charta einem anerkannten Magus zugestanden wird, ausgenommen die Grundrechte, kann einem Magus aber keine zusätzlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten auferlegen, die nicht bereits in dieser Charta festgelegt sind.
Verliert ein Magus irgendwelche Rechte oder Privilegien, gilt er nicht mehr als anerkanntes Mitglied.
Soll diese Charta selbst geändert werden, so ist dazu eine einstimmige Entscheidung aller Mitglieder des Bundes notwendig.
Alle Mitglieder des Bundes der Nebelschlucht sind als frei handelnde, unabhängige Geister zu sehen, und so wie sie nicht in Wort und Tat an den Bund der Nebelschlucht gebunden sind, soll auch der Bund nicht für die unabhängigen Taten eines seiner Mitglieder verantwortlich gemacht werden.
Hermetische Beziehungen
Der Bund der Nebelschlucht erklärt seine immerwährende Zugehörigkeit zum Tribunal des Rheins und bekundet seine Bereitschaft, an Entscheidungen dieses Tribunals regelmäßig mitzuwirken und sich ihnen widerstandslos zu unterwerfen, soweit sie ordnungsgemäß getroffen wurden.
In dies setzen wir unser höchstes Streben und unsere Grundsätze. Bei allem was uns wahr und gerecht ist, schwören wir, den Auflagen des Bundes der Nebelschlucht zu gehorchen, bis daß der Tod uns von diesem Versprechen löst. Und sollten wir versagen, möge der strengste aller Meister, die Magie, uns hintergehen und uns zu Schmerz, Versagen und trübseliger, ewiger Einsamkeit führen."
Anastasia filia Theroneiae
Johannes filius Cardolphi
Gudrun filia Griseldis
Inga filia Cornuti
Gunther filius Rapacis
Richard filius Curti
Bernhart filius Thomasi
Vincens filius Carionis
Livia filia Vulcaniae
Aurelia
Marvin
DagomarConventus Annales Zurück zum Anfang dieser Seite
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Libri MundaniSpeculum Suebiae (Schwabenspiegel), von Nikolaus von Reutlingen
De mundi destinatione (Die Bestimmung der Welt), von Richard Saxifragus Geographie Schwabens 4, 4 Bände, kleiner Text, entstanden 1325 des Widders, Original Von den Vogesen bis zur Schwäbischen Alb, von Heilbronn am Neckar bis Chur in den Alpen kein Streifen schwäbischen Landes, kein bemerkenswerter Bürger oder Edelmann war dem Verfasser, einem gebildeten Reutlinger Kaufmann und am Ende seines Lebens - Mönch, unbekannt. Neben geographischen Informationen über Land und Leute bietet der Autor auch gelegentliche Ausflüge in die Geschichte der Schwaben, wie sie sich in der volkstümlichen Überlieferung darstellt.
De corporis et animi malorum sanatione (Die Heilung der Leiden des Körpers und der Seele), von Walid ibn Yussuf al-Machsus, übersetzt von Lucio El Galician Legenden 5, 6 Bände, gut illustriert, entstanden 1302 des Widders, Kopie von 1315 Eine bunte Sammlung hauptsächlich germanisch beeinflußter Sagen vom Ursprung bis zum Untergang der Welt, von den Taten von Helden, Elfen und Drachen. Darin ist unter anderem das vollständige Nibelungenlied enthalten.
De Bonisago ad Avarretum (Von Bonisagus bis Avarret), von Hesiod filius Sideris, Magus ex Bonisagi Medizin 4, 3 Bände, entstanden 1255 des Widders, Kopie von 1312 Der Autor, ein maurisch-spanischer Arzt, hatte große Erfahrung mit den Leiden, die sich aus dem Zusammenwirken und der gegenseitigen Beeinflussung des Körpers und der Seele ergeben können. Mittels ausführlich beschriebener Meditations- und Suggestionstechniken, die der Erlangung eines ausgeglichenen und stabilen Geisteszustandes dienen, führt das Buch in die Kunst der Heilung des Körpers durch die Seele ein. Es enthält aber auch praktische Ratschläge für die Behebung und Vorbeugung alltäglicher Krankheiten und sogar das anatomische Grundwissen für einen ambitionierten Chirurgen.
Brevis conspectus de ordine (Ein kurzer Überblick über den Orden), von Thibald filius Concinnati, Magus ex Ierbitonis Hermesgeschichte 4, 7 Bände, entstanden 1305 des Widders, Kopie von 1324 Eine nahezu vollständige Geschichte des Hermesordens mit besonderer Betonung auf die Tätigkeit des Hauses des Bonisagus. Im Anhang (der immerhin drei Bände umfaßt) finden sich die kompletten Stammtafeln der Primi aller Häuser, eine kommentierte Liste aller lebenden und verstorbenen Erzmagier und ein kurzer Abriß der wichtigsten Ereignisse außerhalb des Ordens.
De Bonisagi disciplina (Die Lehre des Bonisagus), von Fortis filius Mosteni, Magus ex Bonisagi Hermeskunde 6, 20 Bände, vielfarbig, gut gebunden, entstanden 1314 des Widders, Kopie von 1320 Entgegen seinem Titel ein ausführlicher Überblick über alle Häuser, Tribunale und Bünde, die bis zum letzten Jahr der Entstehung des Werkes bestanden, einschließlich eines Kommentares zu ihren Eigenarten, vermeintlichen und tatsächlichen Zielen und ihren prominentesten Mitgliedern.
Libri magici de artibus et carminibus Magische Theorie 6, 9 Bände, klare Schrift, gut illustriert, gut gebunden, entstanden 1142 des Widders, Kopie von 1299 Ein exzellenter, hervorragend gegliederter und verständlich geschriebener Überblick über die theoretischen Konzepte der hermetischen Magie, von einem Meisterschüler des Bonisagus selbst. Trotz seines Alters immer noch auf der Höhe des magischen Erkenntnisstandes es mag diskutiert werden, ob dies für die Qualität des Buches oder gegen die Errungenschaften der Hermetiker seit seiner Entstehung spricht.
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Memoriae Thomasii Agrigentensitis (Die Erinnerungen des Thomas von Agrigent), von Thomas Agrigentensis filius Arracosteri, Magus ex Bonisagi
De cordis contusi cruciatu (Die Qual des zermalmten Herzens), von Tharsilius filius Cronitis, Magus ex Tytali Muto 18, Corporem 15, Nebelschleier MuCo 40, Segen der Stärke des Antäus MuCo 35, 12 Bände, schlechte Illustrationen, klare Schrift, entstanden 1228 des Widders, Kopie von 1320 Das Werk beschreibt das Leben eines berühmten Magiers des 11.Jahrhunderts aus dem römischen Tribunal. Es bietet, immer wieder durch anekdotenartige Passagen aufgelockert, eine nicht nur bildende, sondern durchaus auch unterhaltsame Lektüre.
De longinquorum regionum intellegentia (Das Verständnis der entfernten Gebiete), von Mettus filius Isaaci, Magus ex Criamonis Perdo 15, Corporem 12, Agonie des zermalmten Herzens PeCo 40, 6 Bände, entstanden 1009 des Widders, Kopie von 1295 Ein sadistisch angehauchtes Werk aus der Frühzeit des Ordens. Nichts für zartbesaitete Gemüter wer sich allzulange mit den Gedanken des Tharsilius beschäftigt, läuft Gefahr, einen Persönlichkeitszug grausam (+1 bis +3) zu erwerben.
De singuli pro communitate collatione (Der Beitrag des einzelnen für die Gemeinschaft), von Cordelia filia Nisimoniae, Maga ex Guernici Intellego 21, Imagonem 17, Vision des wandernden Auges InIm 45, 17 Bände, gute Bindung, entstanden 1260 des Widders, Kopie von 1325 In diesem Buch finden sich neben der ausführlichen Beschreibung des genannten Spruches zahlreiche Thesen zur Theorie der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten und des Verständnisses von Grenzerfahrungen. Ein umfassender Teil beschäftigt sich mit originellen Ideen betreffs der Bedienung magischer Artefakte, die das Beobachten ferner Dinge ermöglichen.
De ventis et fulguribus (Winde und Blitze), von Nicephoria filia Attrigis, Maga ex Flambeaunis Rego 13, Vim 15, Schutz von Heim und Herd ReVi 35, 7 Bände, gut illustriert, entstanden 1295 des Widders, Kopie von 1298 In diesem Werk entwickelt Cordelia eine Art Ethik des harmonischen Zusammenwirkens von Magiern im Rahmen eines Bundes. Das Buch ist neben seinem unbestreitbaren magischen Nutzen philosophisch hochinteressant und bietet einen tauglichen Leitfaden zur Konfliktlösung und bewältigung.
De agressi ultione (Die Rache des Angegriffenen), von Exureris filius Theophrasti, Magus ex Flambeaunis Creo 15, Rego 9, Auram 12, Blitzstrahl CrAu 35, Schutz der Kreisenden Winde ReAu 20, Besen der Winde ReAu 15, Kammer der Frühlingsbrise CrAu 15, 9 Bände, entstanden 1198 des Widders, Kopie von 1290 Ein Werk über alle erdenklichen Phänomene des Luftreichs. Enthält auch sehr nützliche Informationen über Wettererscheinungen und ihre Entstehung, so daß es auch als Lehrbuch der Wettervorhersage genutzt werden kann.
De terrae forma et relationibus (Die Gestalt und die Beziehungen der Erde), von Cilix filius Carminis, Magus ex Tremeris Creo 12, Ignem 13, Der letzte Flug des Phoenix CrIg 50, 5 Bände, enger Text, unillustriert, entstanden 1246 des Widders, Kopie von 1301 Ein Werk, das vor dem Auge des Lesers eine blutrünstige Philosophie der Rache und Vergeltung ausbreitet. Der beschriebene Spruch ist nur die Spitze einer Vielzahl von angeführten Möglichkeiten, dieses Recht (unter Zuhilfenahme mehr oder weniger feuriger Methoden) auch auszuüben.
De arte colloquendi (Die Kunst der Unterhandlung), von Geraldus filius Tarii, Magus ex Ierbitonis Intellego 8, Terram 22, Spuren des Feenlichts InTe 25, 10 Bände, vielfarbig, entstanden 1271 des Widders, Kopie von 1288 Niemand verstand die Erde in all ihren Formen und Ausprägungen so gut wie der vielgepriesene, nunmehr vor einem halben Jahrhundert ins endgültige Zwielicht hinübergegangene Cilix von Ecrina. Wer dieses Werk gründlich studiert hat, wird sich auch fundierte Kenntnisse in Geologie, Mineralogie und Chemie zugute halten können.
De ferarum et pecudum natura (Die Natur der häuslichen und wilden Tiere), von Sialgurda filia Brandi, Maga ex Biornaeris Creo 4, Intellego 6, Mentem 19, Gedanken im Geplapper InMe 25, Der zweigesichtige Diplomat CrMe 20, 7 Bände, klare Schrift, entstanden 1168 des Widders, Kopie von 1255 Eine gelehrte Abhandlung über die Vorgänge im menschlichen Geist und ihre äußeren Ausdrucksformen sowie über die Möglichkeiten, sich diese Kenntnisse in Verhandlungen mit bekannten oder unbekannten Partnern zu Nutze zu machen.
De vi (Die Kraft), von Claudius filius Morosi, Magus ex Bonisagi Creo 2, Muto 4, Intellego 3, Perdo 2, Rego 3, Animal 22, Tier enormer Größe MuAn 15, 19 Bände, gut illustriert, entstanden 1284 des Widders, Kopie von 1291 Ein Ausnahmewerk über die Erscheinungen der irdischen Tierwelt. Man kann mit Fug und Recht behaupten, daß es von den animalischen Bewohnern eines Bauernhofs bis zu den stolzesten Königen der Bestien so gut wie kein natürliches seelenloses Lebewesen gibt, das nicht in ihm Erwähnung findet. Selbst für gewöhnlich ins Reich der Fantasie verbannte Kreaturen aus den Regionen südlich der Sonne und jenseits von Thule werden beschrieben. Eine Überprüfung dieser Berichte, die auf den Erfahrungen der legendären Reisen Sialgurdas, meist in Form eines Adlers, basieren, wird allerdings im allgemeinen schlichtweg für unmöglich gehalten.
De hiemis consuetudinibus (Die Bräuche des Winters), von Hilaria filia Augentis, Maga ex Merinitae Creo 4, Intellego 3, Muto 7, Perdo 5, Rego 4, Vim 12, Verstärkung der Magie MuVi 30, Rune der magischen Stille PeVi 20, Spruchnetz ReVi 15, 12 Bände, klare Schrift, entstanden 1199 des Widders, Kopie von 1306 Ein recht trockenes und fantasieloses Standardwerk des Ordens über die magische Kraft an und für sich. Trotzdem von hoher Nützlichkeit für den Lernenden eben ein klassisches Beispiel für eine Schrift aus dem Hause Bonisagus.
De simulatione et veritate (Schein und Wahrheit), von Raccus filius Caudationis, Magus ex Criamonis Perdo 8, Animal 8, Aquam 15, Auram 4, Corporem 3, Herbam 9, Ignem 6, Terram 2, Zersplittern der eisigen Festung PeAq 20, 15 Bände, gut illustriert, gut gebunden, entstanden 1256 des Widders, Kopie von 1281 Dieses Buch handelt hauptsächlich von Dunkelelfen und ihrem zerstörerischen Einfluß auf Lebewesen und Elemente. In dieser Hinsicht ist es auch ein geeignetes Nachschlagewerk für den, der Erkenntnisse über die Elfen des Herbstes und Winters und die ihnen verwandten Tiere und Pflanzen sucht.
Creo 9, Rego 8, Imagonem 13, Wiederherstellung des verlorenen Abbildes CrIm 35, Illusion der verlegten Burg ReIm 30, 8 Bände, übermäßig verschönert, gut gebunden, entstanden 1237 des Widders, Kopie von 1289 Eine Erörterung darüber, wie sich die Welt dem Auge des Betrachters darbietet und wie man dieses Erscheinungsbild verhüllen oder entschleiern kann. Es könnte allerdings passieren, daß der Leser nach dem Studium des Buches geneigt ist, eine Art Verfolgungswahn zu entwickeln Raccus war dafür bekannt, hinter allen seinen Wahrnehmungen einen Täuschungsversuch zu sehen, in seinen Worten einen Versuch des Enigmas, sich vor Enträtselungsbemühungen zu verbergen.
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