Präambel
Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden
Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die
Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt
bildet,
Da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und
da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not,
Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben
der Menschheit verkündet worden ist,
Da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes
zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
Da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern,
Da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben
an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der
menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut
bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere
Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern,
Da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit
den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten durchzusetzen,
Da eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten
von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist,
proklamiert
die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen
Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder
einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets
gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende
Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine
und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung
sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete
zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste
der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jedermann hat Anspruch auf die in dieser Erklärung proklamierten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse,
Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, nach Vermögen, Geburt oder sonstigem
Status.
Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem
eine Person angehört, ohne Rücksicht, darauf, ob es unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner
anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3
Jedermann hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt
zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, welche die vorliegende Erklärung
verletzten würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jedermann hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung
oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jedermann hat in voller Gleichberechtigung Anspruch darauf, daß
über seine Ansprüche und Verpflichtungen und über jede gegen
ihn erhobene strafrechtliche Anklage durch ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.
Artikel 11
1. Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf,
als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren,
in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt
hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im
Zeitpunkt der Begehung der srafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt
werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seiner Ehe und seines Rufes ausgesetzt werden. Jedermann hat Anspruch auf
rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jedermann hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen
und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
2. Jedermann hat das Recht, jedes Land einschließlich seines eigenen
zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jedermann hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung
Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann im Fall einer Verfolgung wegen echter nichtpolitischer
Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 15
1. Jedermann hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen
noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben ohne Beschränkung
auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Sie haben
gleiche Rechte bei der Eheschließung, während der Ehe und bei
Auflösung der Ehe.
2. Eine Ehe darf nur im freiem und vollen Einverständnis der künftigen
Ehegatten geschlossen werden.
Artikel 17
Artikel 18
Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch
Unterricht, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung religiöser Bräuche
zu bekunden.
Artikel 19
Jedermann hat das Recht auf Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung;
dieses Recht umfaßt die unbehinderte Meinungsfreiheit und die Freiheit,
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut durch
Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 20
1. Jedermann hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
zu friedlichen Zwecken.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jedermann hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter teilzunehmen.
2. Jedermann hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zugang zu
öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für Autorität
der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch wiederkehrende,
echte, allgemeine und gleiche Wahlen zum Ausdruck kommen, die mit geheimer
Stimmabgabe oder mit einem gleichwertigen freien Wahlverfahren stattfinden.
Artikel 22
Jedermann hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit
und hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel
jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die
freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23
1. Jedermann hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene
und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
2. Alle Menschen haben ohne jede Diskriminierung das Recht auf gleichen
Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jedermann, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und günstige
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale
Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
4. Jedermann hat das Recht, zum Schutze seiner Interressen Gewerkschaften
zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jedermann hat Recht auf Arbeitspausen und Freizeit einschließlich
einer angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit sowie auf regelmäßigen
bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jedermann hat das auf einen für die Gesundheit und das Wohlergehen
von sich und seiner Familie angemessenen Lebensstandard, einschließlich
ausreichender Ernährung, Bekleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung
und notwendiger sozialer Leistungen, sowie ferner das Recht auf Sicherheit
im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung,
Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung.
Alle Kinder, eheliche und außereheliche, genießen den gleichen
sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jedermann hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß zum
mindesten in der Elementar- und Grundstufe unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht
ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein
verfügbar sein, und der Hochschulunterricht muß nach Maßgabe
ihrer Fähigkeiten allen in gleicher Weise offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muß Verständnis, Toleranz und Freundschaft
zwischen allen Völkern und allen rassischen oder religiösen Gruppen
fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung
des Friedens unterstützen.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jedermann hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jedermann hat das Recht auf Schutz der geistigen und materriellen
Interressen, die sich für ihn als Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst ergeben.
Artikel 28
Jedermann hat das Recht auf eine soziale und internationale Ordnung,
in der die in dieser Erklärung ausgesprochenen Rechte und Freiheiten
voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jedermann hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der
allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
2. Jedermann ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft
zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt
werden.
Artikel 30
Nichts in dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß
es für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf
die Abschaffung der in dieser Erklärung ausgesprochenen Rechte und
Freiheiten hinzielt.